STANDARD BAUVORLAGEN | Typenhaus
Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), oder für die Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO) erforderlich sind.
Bauvorlagen sind aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sind.
Standard Bauvorlagen beinhalten:
Bauzeichnungen des Typenhauses ohne Änderungen
In den Bauzeichnungen sind dargestellt:
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
In den Bauzeichnungen sind angeben:
Baubeschreibung
In der Baubeschreibung ist das Bauvorhaben und seine Nutzung erläutet, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO ist angeben. Die Baukosten der baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörenden Wasserversorgungsanlagen auf dem Baugrundstück sind angeben.
Standsicherheitsnachweis
In der Form der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs.
Brandschutznachweis
Für den Nachweis des Brandschutzes ist in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, angeben:
Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen werden, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:
Angeben ist auch, wenn erforderlich, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.
Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz
Die Berechnungen werden, wenn erforderlich, den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
Übereinstimmungsgebot
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Bauzeichnungen - Baubeschreibung - Erklärung des Tragwerksplaners - Brandschutznachweis - Schall- und Erschütterungsschutz - Übereinstimmung |
3.890,00 €
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