EXPERTENTIPPS | Kein Zuschuss des Erwerbers zur Mängelbeseitigung des Bauträgers

 
 

 

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Kein Zuschuss des Erwerbers zur Mängelbeseitigung des Bauträgers

Eigentümer müssen die Kosten für zusätzlich erforderliche Baumaßnahmen nicht tragen, wenn das Bauunternehmen die vertraglich vereinbarte Qualität des Bauwerkes und damit den geschuldeten Erfolg verfehlt. In einem vom OLG Hamburg verhandelten Fall (Urteil vom 19.02.2015 - 4 U 111/13) hielt bei einer Wohnanlage im Überflutungsbereich das in der Baubeschreibung vereinbarte Wärmedämmverbundsystem (WDVS) der Wasserbelastung im Erdgeschoss nicht stand.

Nachbesserungskosten von zusätzlichen 150.000 Euro gehen zu Lasten des Bauträgers, entschied das Gericht. Das WDVS erfüllte nicht die Anforderungen an ein Fassadensystem im hochwassergefährdeten Bereich. Es müsse mit dafür zugelassenen Materialien einer Hochwasserbelastung standhalten und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Deshalb darf sich der Bauträger nicht darauf beschränken, die vereinbarte Ausführungsart einzuhalten, wenn diese sich nachträglich als unzureichend erweist. Um den Erfolg der Baumaßnahme zu erzielen, muss er auf seine Kosten nachbessern. Von der Eigentümergemeinschaft darf er Mehrkosten als Zuschuss nicht verlangen. Sogenannte „Sowiesokosten“ dürfen Eigentümern nur auferlegt werden, wenn bei der Nacherfüllung vom Bauunternehmen vertraglich nicht geschuldete Leistungen zu erbringen sind.

Quelle: OLG Hamburg (Urteil vom 19.02.2015 - 4 U 111/13)