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Nach Vertragsabschluss nur noch geringe Gestaltungsmöglichkeiten
In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Bauverträge ohne vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht geradezu leichtfertig unterschrieben werden. Darauf verweist Rechtsanwalt Martin Neumann, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. Die natürliche Vorfreude der Bauherren auf das neue Eigenheim, die Verkaufsargumente der geschulten Hausverkäufer und die einladenden Hochglanzprospekte lasse die ansonsten durchaus vorhandene, gesunde Skepsis der Bauherren oftmals in den Hintergrund treten. „Die Bauherren bemerken diesen fatalen Fehler regelmäßig erst dann, wenn sich der Gang zum Anwalt aufgrund massiver Zerwürfnisse mit dem Bauunternehmer nicht mehr vermeiden lässt und der Bauvertrag gemeinsam mit dem Anwalt analysiert wird“, berichtet der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Ist der Vertrag jedoch bereits geschlossen und wurde mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits begonnen, seien die Gestaltungsmöglichkeiten gering. „Fehlende Regelungen im Bauvertrag, die einen sinnvollen und notwendigen Schutz des Bauherrn bewirken und entsprechende Pflichten des Bauunternehmers auslösen, lassen sich nicht mehr nachholen“, so der BSB-Experte. Der rechtliche Handlungsspielraum des Bauherrn sei dann mehr oder weniger auf die Ausübung der gesetzlichen Rechte beschränkt, soweit nicht auch diese durch das vom Bauunternehmer gestellte Vertragswerk wirksam außer Kraft gesetzt wurden. „Möglichkeiten der Unterstützung des Bauherrn ergeben sich für den beratenden Anwalt gleichwohl bei der Wahrnehmung von Mängelrechten oder der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten“, betont BSB-Vertrauensanwalt Neumann. Ebenso können gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistungen des Bauunternehmers eingefordert werden. Gleiches trifft zu für den Vorbehalt von Ansprüchen aus Bauzeitüberschreitung bzw. verspäteter Fertigstellung.
Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.
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