STANDARD BAUVORLAGEN

 

 

STANDARD BAUVORLAGEN | Typenhaus

 

Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), oder für die Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO) erforderlich sind.

Bauvorlagen sind aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sind.

 

Standard Bauvorlagen beinhalten:

Bauzeichnungen des Typenhauses ohne Änderungen

In den Bauzeichnungen sind dargestellt:

die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der

  • Treppen,
  • lichten Durchgangsmaße der Türen sowie deren Art, Anordnung und Aufschlagrichtung an und in Rettungswegen,
  • Abgasanlagen,
  • Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
  • Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
  • Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
  • Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen.

die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:

  • die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
  • der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
  • die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
  • die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
  • die lichten Raumhöhen,
  • der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
  • die Wandhöhe im Sinn des Art. 6 Abs. 4 BayBO,
  • die Dachhöhen und Dachneigungen,

die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.

 In den Bauzeichnungen sind angeben:

  • der Maßstab und die Maße,
  • die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  • die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,

Baubeschreibung

In der Baubeschreibung ist das Bauvorhaben und seine Nutzung erläutet, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO ist angeben. Die Baukosten der baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörenden Wasserversorgungsanlagen auf dem Baugrundstück sind angeben.

Standsicherheitsnachweis

In der Form der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs. 

Brandschutznachweis

Für den Nachweis des Brandschutzes ist in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, angeben:

  • das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse)
  • die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 BayBO,
  • die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  • die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
  • der erste und zweite Rettungsweg nach Art. 31 BayBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
  • die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  • die Löschwasserversorgung.

Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen werden, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:

  • brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
  • Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
  • technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
  • die Sicherheitsstromversorgung,
  • die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
  • betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

Angeben ist auch, wenn erforderlich, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.

Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz

Die Berechnungen werden, wenn erforderlich, den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.

Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

 

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