Abschlagszahlungen

 

 

 

Vertragstext

Der vereinbarte Festpreis ist in Raten zu zahlen, die sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzen: Zahlungsposition unterkellert / nicht unterkellert

Übergabe der Bauantragsunterlagen bzw. Bauanzeigeunterlagen 5% / 5% Fundamentierung 10% / 15% Schüttung der Kellerdecke 15% Fertigstellung des tragenden EG-Mauerwerks 10% / 20%Richten des Dachs 10% / 10% Meldung der Rohbaufertigstellung inklusive Dachdecker- und Dach-klempnerarbeiten 10% / 10% Verklinkerung/Thermoaußenputz 10% / 10% Fenstereinbau 5% / 5% Innenputz ohne Beiputz und Fertigstellung der Elektro-, Heizungs- und Sanitärrohinstallation 10% / 10% Estricharbeiten 10% / 10% Hausübergabe einschließlich Fertigstellung der Fliesenarbeiten, Elektro-, Heizungs- und Sanitär-Endmontage: vor Bauabnahme bzw. vor Erstellung des Bauabnahmeprotokolls (Anlage ) 5% / 5%

 

Rechtliche Begründung

Wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB ist die o. g. Klausel unwirksam, denn sie ist geeignet, den Verbraucher von der Geltendmachung seines Rechts auf Sicherheitsleistung gemäß § 632a Abs. 3 BGB abzuhalten. Nach Auffassung des BGH, der das Landgericht folgt, ist eine Klausel, die wie die obige isoliert die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung eines Hauses regelt, ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen, wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 08.11.2012 – VII ZR 191/12 – Rn 18-23). Unerheblich ist, dass in der Bau- und Leistungsbeschreibung der Beklagten deren Verpflichtung vorgesehen ist, dem Bauherrn vor Baubeginn eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 5% des „Hausvertrag-Festpreises“ einer in Deutschland zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu übergeben. Immerhin will die Beklagte lt. ihrer Zahlungsplanklausel die erste Abschlagszahlung früher kassieren. Der Gesetzgeber hat zwischen dem Anspruch des Unternehmers aus § 632a Abs. 1 BGB und dem Recht des Bauherrn auf Sicherheitsleistung bei der ersten Abschlagszahlung aus § 632a Abs. 3 BGB eine untrennbare Verknüpfung vorgenommen. Dieser untrennbaren Verknüpfung wird die streitbefangene Klausel nicht gerecht. Sie selbst enthält keinen Hinweis auf das Recht des Bauherrn aus § 632a Abs. 3 BGB. Aufgrund dieser räumlichen Trennung besteht die Gefahr, dass der Bauherr „davon abgehalten wird, sich auf sein Recht auf Sicherheitsleistung zu besinnen, den Unternehmer auf seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung hinzuweisen oder sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen.“ (BGH, a. a. O., Rn 23).

Urteil: Landgericht Hildesheim vom 11. Juni 2014 – 5 O 13

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)