Unausgewogener Zahlungsplan

 

 

Vertragstext

nach Grundlagenermittlung bei Auftragsbestätigung 2%bei Fertigstellung des Bauantrages 4%bei Fundamentierung 10%bei Schüttung der Kellerdecke 15%bei Fertigung des tragenden EG-Mauerwerks 15%bei Richten des Daches 10%bei Anmeldung der Rohbauabnahme 5%

 

Rechtliche Begründung

Der Zahlungsplan ist wegen eines Verstoßes gegen das Äquivalenzgebot nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit dem gesetzliche Leitbild der §§ 632 a, 641 BGB rechtsunwirksam. Nach dem vorformulierten Text der Klausel sollen bei Anmeldung der Rohbauabnahme insgesamt schon 61 % des Werklohns fällig und zahlbar sein. Regelmäßig darf der Rohbau nicht mehr als 50 % des Gesamtwerklohns kosten.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)