Unausgewogener Zahlungsplan 2

 

 

Vertragstext

mit Fertigstellung der Bauantragsunterlagen 15 % (des Werklohns)mit Fertigstellung der Erdarbeiten und der Bodenplatte 15 %mit Fertigstellung der Außenwände EG 30 %mit Fertigstellung des Dachstuhls ohne Sichtschalung 15 %(mit Fertigstellung des Rohbaus insgesamt 75 %)

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit dem gesetzlichen Leitbild des § 641 Abs. 1 BGB unwirksam. Entgegen der gesetzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers sollen allein bis zur Fertigstellung des Rohbaues bereits 75 % des Werklohns fällig werden. Das verstößt gegen das Äquivalenzgebot. Nach den Erfahrungen der Kammer, die im Wesentlichen aus Bauprozessen auch mit der Einschaltung von Sachverständigen und deren Gutachtenerstellung herrühren, ist der Fertigstellungsgrad des Bauwerks insgesamt bei Fertigstellung des Rohbaues höchstens mit 50 % zu bewerten. Eine entsprechende Wertung, die dies stützt, ergibt sich im Übrigen aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV, in der auf die Rohbaufertigstellung 40 % der dafür in Ansatz gebrachten Vertragssumme entfallen. Im Ergebnis würde bei Geltung der vorliegenden Klausel damit die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers jedenfalls zum Teil in eine Vorleistungspflicht des Bauherrn umgekehrt.

Urteil:  Landgericht Potsdam - 12. O. 474/06

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)