Verbindliches Schiedsgutachten

 

 

Vertragstext

Zur Schlussabnahme wird ein TÜV-Sachverständiger hinzugezogen. Der TÜV wird während der Abnahme zu den vom Auftraggeber (Bauherrn) genannten Mängeln Stellung nehmen bzw. diese im Geldwert schätzen. Die Entscheidung des TÜVs ist für beide Parteien verbindlich.

 

Rechtliche Begründung

Die Bestimmung verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 641 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nichtig. Das gesetzliche Leitbild sieht vor, dass ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nach Grund und Höhe über Gewährleistungsrechte des Bauherrn befindet. Hier wird jedoch ein nicht weiter beschriebener TÜV vorgeschrieben, dessen jeweilige Qualitäten durchaus unterschiedlich sein können. Ferner liegt eine mittelbare Einschränkung der Minderungs- und Schadensersatzansprüche der Höhe nach vor, die im Gegensatz zu dem gesetzlichen Leitbild der §§ 633, 634 BGB steht. Der Bauherr wird auf eine abstrakte Schadensberechnung festgelegt. Ihm wird dabei nicht ermöglicht, einen höheren, unmittelbaren Schaden nachzuweisen. Außerdem wird der subjektive Mängelbegriff des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Nachteil des Bauherrn mittelbar ausgeschlossen.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)