Finanzierungsnachweis und Abruf der Abschlagszahlungen

 

 

Vertragstext

Der Finanzierungsnachweis ist durch eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie von der finanzierenden Bank des Bauherren, die eine Begleichung der Kaufpreisraten gemäß dem Zahlungsplan gewährleistet, an den Auftragnehmer (Bauunternehmer) spätestens vier Wochen vor Baubeginn zu erbringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jeweils nach dem vorliegenden Bautenstandsbericht und der Bauleitererklärung durch den Vertragsarchitekten die entsprechenden Raten abzurufen.

 

Rechtliche Begründung

Eine solche Vertragsbestimmung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie vom gesetzlichen Leitbild des § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB abweicht. Danach ist der private Bauherr eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung von der Verpflichtung zur Übergabe einer Sicherungsbürgschaft freigestellt. Was der Auftragnehmer hier verlangt (unwiderrufliche Zahlungsgarantie), geht sogar über die Sicherungsbürgschaft nach § 648 a BGB hinaus, da die Kombination mit den Bedingungen (Bautenstandsbericht, Bauleitererklärung) die geforderte Sicherheit zu einer Zahlungsgarantie auf ersten Anfordern steigert.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)