Fristen und Termine

 

 

Vertragstext

Der Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn der Innenausbau gemäß der vereinbarten Leistung vollständig erbracht ist. Die Schlüsselübergabe erfolgt nach Eingang der Schlussrate laut Zahlungsplan.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 640 BGB unwirksam. Sie weicht in unzulässiger Weise von dem Leitbild des § 640 BGB ab. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn dar, wenn die Fertigstellung, an die sich zwangsläufig eine Abnahmepflicht des Bauherrn anschließt, nur an die vollständige Erbringung des Innenausbaus geknüpft wird. Zur Fertigstellung gehört grundsätzlich die Erfüllung der gesamten vertraglich geschuldeten Leistung. Insoweit ist hier nicht auszuschließen, dass ein durchschnittlich juristisch vorgebildeter Bauherr die Klausel dahin versteht, dass es nur auf die Fertigstellung des Innenausbaus ankommt und nicht darauf, ob auch die weiteren geschuldeten Leistungen zumindest in der Art und Weise fertiggestellt sind, dass ein Bezug und Betreten des Hauses gefahrlos möglich ist.

Urteil: Landgericht Berlin - 26.O.276/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)