Photovoltaikanlage unterliegt Werkvertragsrecht!

 

 

Photovoltaikanlage unterliegt Werkvertragsrecht!

15.08.2016

BGH Urteil vom 02.06.2016- 7 ZR 348/13 A

BSB Vertrauensanwalt Manfred Raber kommentiert

Geklagt 
Die Klägerin betreibt auf einem ihrer Grundstücke eine Tennishalle. 2004 beauftragte sie ein Fachunternehmen mit dem Bau  einer Photovoltaikanlage. Die Firma errichtete eine mit dem Dach fest verbundene Unterkonstruktion,  um die Statik  durch das Eigengewicht der Module nicht zu beeinträchtigen. Die Montageelemente waren regendicht    in die Dachdeckung  eingefügt,  bevor sie verkabelt und mit Wechselrichtern im Inneren verbunden wurden. Im April 2005 rügte die Betreiberin eine zu geringe Leistung, worauf die Firma empfahl, die Anlage noch zwei Jahre zu beobachten. Nachdem keine Besserung eintrat, wurde im Juli 2011 Klage erhoben. Die Klägerin begehrte Minderung von 25 Prozent der Nettovergütung und verlangte Rückzahlung. Die beklagte Firma argumentierte mitVerjährung. Nach ihrer Auffassung gilt Kaufvertragsrecht mit einer kurzen Verjährungsfrist. Die war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen.

 

Entschieden
Das Landgericht Passau wies die Klage der Betreiberin ab, das OLG München gab ihr statt. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte die Firma ihren Klageabweisungsantrag weiter. Ohne Erfolg. Denn der Bausenat des BGH (7. Senat) bestätigte das OLG-Urteil. Das Unternehmen habe nicht nur einzelne Teile geliefert, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammengefügt. Deshalb handele es sich nicht lediglich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, sondern um einen Werkvertrag. Die aufwändigen handwerklichen Installations- und Anpassungsarbeiten an der Tennishalle prägten diesen maßgeblich. 
Die fünfjährige Verjährungsfrist bei Bauwerken gilt, wenn sie ganz oder teilweise neu errichtet werden. Erfasst sind davon auch Umbauarbeiten an Bestandsbauten, wenn sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. 
Ausdrücklich widerspricht der 7. Senat der unlängst bereits kommentierten Entscheidung des für das Kaufrecht zuständigen 8. Senats. Der verneinte die Anwendung des Werkvertragsrechts bei Errichtung einer Photovoltaikanlage: Diese diene nicht dem Bauwerk, sondern dem eigenen Zweck der Stromerzeugung. Die Anlage sei für Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks nicht von wesentlicherBedeutung (BGH Urteil vom 09.10.2013- VIII ZR 318/12). 
Der 7. Senat stellt nunmehr klar, dass es nicht darauf ankommt, ob das Bauwerk auch ohne die Arbeiten funktionstüchtig ist. Wichtig sei, dass der Einbau einer Photovoltaikanlage letztlich zu einer grundlegenden Erneuerung des Gebäudes führt. Infolgedessen gilt die fünfjährige Gewährleistungsfrist.Die Klägerin hatte rechtzeitig Klage erhoben, die Einrede der Verjährung ging ins Leere.

 

Kommentiert
Die Entscheidung des 8. Senats 2013 erzeugte bei Betreibern von Photovoltaik- und Solaranlagen große Unsicherheit. Die jetzige Entscheidung des 7. Senats berücksichtigt nun Verbraucherinteressen. Wer mit der Leistung seiner Photovoltaik- oder Solaranlage unzufrieden ist und aufgrund abgelaufenerzweijähriger kaufrechtlicher Verjährungsfrist die Verfolgung seiner Interessen aufgegeben hat, sollte jetzt darüber neu nachdenken, bevor auch die fünfjährige Verjährungsfrist verstrichen ist.

August 2016 - Manfred Raber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, 
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Vertrauensanwalt des BSB, Erfurt

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)