Vertragstext
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Übergabe auf alle Handwerkerleistungen; ausgenommen hiervon sind kürzere Herstellerhaftungszeiten, bezogen auf Treppen, Fenster, Dachflächenfenster, Außentüren, Innentüren und Bodeneinstiegsluken; hierfür beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Rechtliche Begründung
Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 634 a BGB, weil sie teilweise die 5-jährige Gewährleistungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in unzulässiger Weise verkürzt.
Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05
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