TIPY ODBORNÍKA | Über geforderte Sicherheiten von Bauunternehmen hart verhandeln

 

 

 

 

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Über geforderte Sicherheiten von Bauunternehmen hart verhandeln

Verbraucher sind als private Bauherren nicht verpflichtet, finanziell in Vorleistung zu gehen und gegenüber ihren Auftragnehmern Sicherheiten zu stellen. „Das Vorleistungsrisiko liegt in Bauverträgen mit Verbrauchern beim Auftragnehmer. Häufig versuchen allerdings Unternehmer jedweder Couleur, bei privaten Bauherrn weitergehende Sicherheiten zu erlangen“. Verbreitet sei eine im Vertrag enthaltene oft mit dem Begriff Finanzierungsbestätigung umschriebene Regelung, dass die Bauherren ihre Auszahlungsansprüche gegen die finanzierende Bank bis zur Höhe des Werkvertragspreises unwiderruflich an den Generalunternehmer abtreten. Der Bundesgerichtshof habe es als zulässig angesehen, (Urteil vom 27.05.2010 - VII ZR 165/09, BauR 2010, 1219 = NJW 2010, 2272), dass ein Anbieter von Fertighäusern von privaten Bauherren im Vertrag eine 100prozentige Erfüllungsbürgschaft eines Geldinstituts als zusätzliches Absicherungsmittel verlangt. Verbraucherschützer sehen dieses Urteil allerdings kritisch. „Auf alle Fälle sollten private Bauherren hart über solche geforderten Sicherheiten verhandeln“.. So manchem gelinge es, dass sich der Auftragnehmer mit einer Bestätigung des Kreditgebers zufrieden gibt, das die Finanzierung zugesagt und der Auszahlung aus dem Darlehen bei entsprechendem Baufortschritt nichts im Wege steht. „Gegen eine solche Bestätigung ist nichts einzuwenden. Sie schränkt auch die Rechte des Darlehensnehmers in keiner Weise ein. Bleibt es jedoch bei der Forderung nach Abtretung der Auszahlungsansprüche aus dem Darlehen, sollten sich private Bauherren der damit verbundenen Risiken bewusst sein“, so Rechtsanwalt Renz. Komme es während der Bauausführung zur Insolvenz oder zum Konflikt mit dem Auftragnehmer, der zur vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit führt, haben die Bauherren dann oft große Schwierigkeiten „an ihr Geld zu kommen“.  Mit der Ankündigung des Unternehmers, noch erhebliche Forderungen stellen zu wollen, werde die Auszahlung der Kreditmittel blockiert. „Bauherren haben so erhebliche Probleme, das Vorhaben mit einem anderen Vertragspartner fertig zu stellen. Wer diese Risiken nicht eingehen will, muss sich die Frage beantworten, ob er mit dem richtigen Vertragspartner verhandelt“.

Quelle: BGH (Urteil vom 27.05.2010 - VII ZR 165/09, BauR 2010, 1219 = NJW 2010, 2272)