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Gewährleistungs- und Vertragserfüllungssicherheiten 

Baubürgschaften – oft nichts wert! Da beim Bauen nicht selten ganz erhebliche wirtschaftliche Risiken bestehen, ist es üblich, diese durch Sicherheiten abzupuffern. In der Baubranche sind Gewährleistungs- und Vertragserfüllungssicherheiten bereits gang und gäbe.

 

Sicherheiten für Gewährleistung und Vertragserfüllung sind üblich!

 

Entgegen eines landläufigen Irrtums ergibt sich der Anspruch auf diese Sicherheiten jedoch nicht aus dem Gesetz.

 

Die Sicherheit bedarf der Vereinbarung.

Bei den am häufigsten anzutreffenden Sicherheiten handelt es sich um Bürgschaften. Sie sind das wichtigste Sicherungsinstrument.

Vereinbart der Bauherr mit dem Bauunternehmen eine solche Sicherheit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die Gewährleistung, ist damit noch lange nicht alles „in Sack und Tüten“.

Die Erfahrung zeigt, dass die den Bauherren übergebenen Bürgschaftsurkunden oft nichts wert sind.

 

Nicht überall wo Bürgschaft draufsteht, ist eine solche auch drin!

 

Ganz wichtig für den Bauherrn ist, dass dieser die Bürgschaftsurkunde auch liest. Diese sind in der Regel von Banken oder Versicherungen und enthalten eine Vielzahl von Klauseln. Hiervon sollte sich der Bauherr nicht abschrecken lassen.

 

 

I. Folgendes muss ganz klar geregelt sein:

1. Zweck der Sicherheit

Der Zweck der Sicherheit ist von elementarer Bedeutung. Eine nicht spezifizierbare Sicherheitsabrede ist untauglich. Üblicherweise werden hier Ansprüche auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung und/oder Gewährleistungsansprüche gesichert.

 

2. Parteien, Bauvertrag, Bauvorhaben

Wichtig ist auch, dass in der Bürgschaftserklärung die Vertragsparteien ordnungsgemäß und richtig wiedergegeben sind. Dies trifft auch zu für den Bauvertrag selbst und das Bauvorhaben.

Es ist schon oft vorgekommen, dass die falschen Bauvertragsparteien beinhaltet waren oder auf einen unzutreffenden Vertrag Bezug genommen wurde. Auch diese Fehler machen die Bürgschaftsurkunde untauglich.

 

3. Höhe

Die Bürgschaftshöhe muss beinhaltet sein. In der Regel ist dies für eine Vertragserfüllungsbürgschaft 10 % des Auftragswertes und für eine Gewährleistungsbürgschaft 5 %.

 

4. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand sollte der Sitz des Auftraggebers bestimmt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Bauherr am Sitz des Bürgen klagen muss.

 

5. Verjährung

Die Forderungen des Auftraggebers in dieser Bürgschaft verjähren nicht früher als die hier gesicherten Hauptforderungen des Auftraggebers aus dem oben genannten Hauptschuldverhältnis.

 

6. Sonstiges

Eine Bürgschaft muss grundsätzlich selbstschuldnerisch, bedingungsfrei, unbefristet und ohne Widerrufsmöglichkeit für den Bürgen ausgestellt sein. Außerdem muss die Bürgschaft die Regelung enthalten, dass auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB verzichtet wird. Zwingend notwendig ist auch die Formulierung, dass der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners fehlt. Fehlt dieser Passus, kann jeder Bürge Einwendungen erheben. Die Bürgschaft ist dann im Prinzip nichts wert.

 

 

II. Was darf nicht in der Bürgschaft stehen?

1. Befristung

Die Bürgschaft darf nicht befristet sein, denn es ist nicht klar, wie lange der Bau dauert (Vertragserfüllungsbürgschaft) oder die Gewährleistung läuft (Gewährleistungsbürgschaft). Selbst bei einer vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist kann sich diese durch zwischenzeitliche Mangelbeseitigungsmaßnahmen um etliche Jahre verschieben.

 

2. Klauseln wie

„nach den Bedingungen des Bauvertrages“

 

oder

 

„für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen abgenommene Arbeiten“

 

haben in der Sicherungsabrede nichts zu suchen. Diese Einschränkungen sind ebenfalls dazu geeignet, die Bürgschaftsurkunde wertlos zu machen.

Haben die Parteien beispielsweise im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart und diese aber im gegenseitigen Einvernehmen nicht durchgeführt, entfällt die Verpflichtung des Bürgen, im Zweifelsfall zahlen zu müssen.

So hat das OLG München – 13 U 3970/10 – entschieden, dass, wenn die Bauvertragsparteien nach Übergabe einer Bürgschaft ein bauvertragliches Konzept zur Abnahme/Gewährleistung verlassen, dies zur Folge haben kann, dass der Gewährleistungsbürge nicht haftet. Nach der Auffassung des Gerichtes ist der Bürge durch den Verzicht des Auftraggebers auf die förmliche Abnahme leistungsfrei.

Aber selbst ein bei der Abnahme erklärter Vorbehalt kann nach OLG München – 23 U 3005/07 – dazu führen, dass der Bürge nicht haftet, wenn die Bürgschaftsklausel wie folgt lautet:

„Die Bürgschaft sichert die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche… unter der Voraussetzung, dass das Werk in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertiggestellt, unbeanstandet und vorbehaltlos mit schriftlicher Erklärung abgenommen wurde.“

Mehrere Oberlandesgerichte (OLG Hamm, OLG Frankfurt) haben entschieden, dass diese Klausel wirksam und damit für die Baupraxis außerordentlich gefährlich ist.

Aus all diesen Gründen ist ersichtlich, wie wichtig die Prüfung des Inhaltes der Bürgschaftsurkunde für den Sicherungsgläubiger ist.