Vertragstext
Bei nicht termingerechtem Zahlungseingang aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % pro Tag der Überschreitung zu entrichten.
Rechtliche Begründung
Die Bestimmung regelt damit de facto per anno einen Verzugszinssatz von 10,95 %. Sie unterfällt damit dem Klauselverbot des § 309 Nr. 5 a BGB. Die Festschreibung eines Mindestzinssatzes für Verzugszinsen, welche deutlich über die gegenüber Verbrauchern gültige Zinshöhe von 5 % über dem Basiszinssatz hinausgeht, übersteigt den in den geregelten Fällen nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.
Urteil: Landgericht Bamberg – 2 O 175/14
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