Vertragstext
Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) gibt eine Gewährleistung von 5 Jahren für den Rohbau und das komplette Dach, bzw. 4 Jahre für alle weiteren Gewerke.
Rechtliche Begründung
Eine Beschränkung der Gewährleistung auf 4 Jahre für alle Gewerke mit Ausnahme des Rohbaues und des kompletten Daches ist mit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 634 a i.V. m. 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar und unterliegt außerdem dem Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b ff. BGB. Zwar beträgt – im Falle der vereinbarten VOB/B – nach § 13 Nr. 4 VOB/B die Gewährleistungsfrist bei Mängelansprüchen für Bauwerke 4 Jahre. Jedoch entfällt seit der Entscheidung des BGH vom 22.01.2004 (BauR 2004, 668 f.) die privilegierende Wirkung der VOB/B, soweit sie durch beliebige andere Vertragsbestimmungen abgeändert wird und demzufolge nicht insgesamt einbezogen worden ist. Sie unterliegt dann wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen der richterlichen Inhaltskontrolle.
Beschluss: Landgericht Berlin - 26. O. 246/05
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