Planungsunterlagen und Entwurfsidee

 

 

Vertragstext

Bei Kündigung des Vertrages bleiben sämtliche Planungsunterlagen sowie die Entwurfsidee urheberrechtlich geschützt. Eine anderweitige als die Verwendung zum Bau mit der ... mbH ist den Bauherren ausdrücklich untersagt. Nutzen die Bauherren die Planungsunterlagen bzw. die Entwurfsidee der ... mbH nach Kündigung anderweitig ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch die Geschäftsführung der ... mbH, so steht der ... mbH ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 % der Bauvertragssumme zu.

 

Rechtliche Begründung

Diese Klauseln verstoßen gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 531, 641, 308 Nr. 7 BGB, weil die Planungsunterlagen sowie die Entwurfsidee bereits Teil des von dem Unternehmen geschuldeten Werkes sind, für den die Bauherrn den Werklohn zu zahlen haben. Im Falle der Kündigung ist das Unternehmen je nach Kündigungsgrund entweder berechtigt, nur die erbrachten Leistungen abzurechnen und dafür den anteiligen Werklohn zu verlangen oder nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen. In beiden Fällen erhält das Unternehmen, sofern es die Planungsleistungen erbracht hat, die auch die Entwurfsidee beinhalten, bereits auf Grund gesetzlicher Vorschriften den anteiligen Werklohn. Es stellt daher eine unangemessene Benachteiligung der Bauherrn dar, wenn sie einen Schadensersatz in Höhe von 10 % für die Entwurfsidee zahlen sollen, obgleich sie das Unternehmen dafür bereits in Form des Werklohnes bezahlen müssen.

Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

 
(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)