Vertragstext
Der Auftraggeber darf die Baustelle nur mit Genehmigung der Auftragnehmerin und nur auf eigene Gefahr betreten, um sich vom Bautenstand zu überzeugen und sich über die Ausführung seiner Sonderwünsche zu informieren.
Rechtliche Begründung
Die Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 903 BGB über die Rechte des Grundstückseigentümers und ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das der Auftraggeber sein eigenes Grundstück nur mit Genehmigung der Auftragnehmerin als Inhaberin des „Hausrechts“ betreten darf, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Dem Bauherrn muss die Möglichkeit zustehen, die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der den Abschlagszahlungen entsprechenden Bauleistungsabschnitten persönlich zu überprüfen, ohne den Auftragnehmer fragen zu müssen.
Unterlassungserklärung
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