Vertragstext
Die Schlüsselübergabe des Vertragsobjektes erfolgt erst nach erfolgter Schlussabnahme und vollständiger Begleichung der Bauvertragssumme gem. Zahlungsplan und sämtlicher Zusatzvereinbarungen.
Rechtliche Begründung
Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB, da sie unzulässigerweise zum Ausschluss der Leistungsverweigerungsrechte des Bauherrn nach den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB führt.
Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05
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