Vertragstext
Die eventuell entstehenden Kosten der Finanzierungsbestätigung oder Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Bauherren.
Rechtliche Begründung
Die Bestimmung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Kostentragungspflicht des Bauherrn für eine Finanzierungssicherheit widerspricht § 648 a Abs. 3 BGB. Danach hat der Auftragnehmer (Bauunternehmer) grundsätzlich die Kosten einer Sicherungsbürgschaft oder vergleichbaren Sicherheit zu tragen. Die abweichende Klausel ist auch wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach § 134 BGB nichtig.
Beschluss: Landgericht Berlin - 26. O. 246/05
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