EXPERTENTIPPS | Rechte privater Bauherren einfordern

 
 

 

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Rechte privater Bauherren einfordern

Ein eigenes Haus zu bauen ist für viele Bauherren ein großes Abenteuer. „Die Komplexität und der Druck, binnen kurzer Zeit weitreichende Entscheidungen treffen zu müssen, führt dabei oft zur Verunsicherung, gepaart mit Misstrauen“, hebt Rechtsanwalt Andreas Renz, Vertrauensanwalt des BSB hervor. Häufig sei beides berechtigt. „Verbraucher sind als private Bauherren im Vertragsverhältnis zu ihren Auftragnehmern in aller Regel der wirtschaftlich schwächere Teil“, erläutert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Der Gesetzgeber trage dem Rechnung. So seien Verbraucher als private Bauherren nicht verpflichtet, finanziell in Vorleistung zu gehen und gegenüber ihren Auftragnehmern Sicherheiten zu stellen. Das Vorleistungsrisiko liege in Bauverträgen mit Verbrauchern beim Unternehmer. „Vielmehr haben Verbraucher, die als private Bauherren eine Schlüsselfertig-Bauleistung oder aber den Umbau eines bestehenden Gebäudes beauftragen, seit 2009 das Recht auf eine Fertigstellungssicherheit erhalten“, betont Rechtsanwalt Renz. In vielen Vertragsverhandlungen und in zahlreichen mit Verbrauchern geschlossenen Werkverträgen spiele die dem Verbraucher zustehende Fertigstellungssicherheit allerdings nach wie vor keine Rolle. „Viele private Bauherren kennen dieses ihnen zustehende Recht nicht und fordern es so auch nicht ein. Und so mancher Unternehmer steht wohl auf dem Standpunkt: Was von meinem Vertragspartner nicht explizit gefordert wird, muss ich auch nicht leisten“, so der BSB-Vertrauensanwalt. Die aktuelle Rechtsprechung allerdings stärke die Positionen privater Bauherren. Gemäß § 632a Abs. 3 BGB haben sie einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer, bevor er die erste (Teil-) Zahlung entgegennimmt, in Höhe von 5 Prozent des vereinbarten Werklohns eine Sicherheit stellt. Sie soll die rechtzeitige und im Wesentlichen mängelfreie Leistungserbringung absichern. In aller Regel wird eine Bankbürgschaft übergeben, erfolgt dies nicht, ist der Bauherr bereits ab der ersten Zahlung berechtigt, 5 Prozent des Werklohns bis zur Fertigstellung der Arbeiten einzubehalten.

Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.