HAUS365 GmbH & Co. KG | VERTRAGSERFÜLLUNGSBÜRGSCHAFT

 

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Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers 

 

Vertragserfüllungsbürgschaft (engl. performance bond) ist im Bankwesen, bzw. im Versicherungswesen ein Avalkredit, bei welchem die haftende Bank oder Versicherungsgesellschaft sicherstellt, dass ein Vertragspartner seine aus einem Vertrag gegenüber einem Dritten übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann.

Vertragserfüllungsbürgschaften haben deshalb hauptsächlich im Rahmen von Werkverträgen Bedeutung und sind in der Bauindustrie üblich. Aufgrund der Häufigkeit und Insolvenzanfälligkeit kommen Erfüllungsbürgschaften im Bauwesen am meisten vor. Als Garant oder Bürge kann theoretisch jedermann in Frage kommen, doch fungieren im Alltag ausschließlich Kreditinstitute (Avalkredit) und Versicherungen (im Rahmen der Kautionsversicherung) als Haftungsträger. Sie übernehmen Vertragserfüllungsbürgschaften im Rahmen des Aval- oder Kautionsgeschäfts und betonen, dass ihre Bürgschaftshaftung nur in der Zahlung von Geld besteht. Untauglich sind Bürgschaften von Dritten, die mit dem Auftragnehmer in einem Konzern vereint sind oder andere bedeutende Abhängigkeiten bestehen.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers sichert dessen Ansprüche auf rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Werkleistung, insbesondere:

 

  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
  • Schadensersatz aus Schuldnerverzug einschließlich Vertragsstrafe,
  • Ansprüche aus berechtigter Kündigung seitens des Auftraggebers,
  • Mängelansprüche bis zur Abnahme,
  • Ansprüche auf Nichterfüllung des Vertrages aufgrund der Insolvenz des Auftragnehmers.

 

Die Vertragserfüllungsbürgschaft soll mithin die vereinbarte ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers sicherstellen. Auch bei öffentlichen Auftraggebern dient die Bürgschaft nach § 17Abs. 1 Nr. 2 VOB/B dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung sicherzustellen. Danach gilt der Bürgschaftsfall als eingetreten, wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur vertragsgemäßen Ausführung aller Leistungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Dazu gehört auch die Überschreitung eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins (Bauzeitrisiko). Als Bürgschaft ist sie verschuldensabhängig (sonst Garantie), dem Auftragnehmer muss ein Verschulden nachgewiesen werden. Trifft den Auftragnehmer kein Verschulden, ist eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausgeschlossen.

Nach § 9 Nr. 8 VOB/A sollen die geforderten Vertragserfüllungsbürgschaften 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten, allgemein hat sich aber für Vertragserfüllungsbürgschaften eine Größenordnung von 10 % der Auftragssumme durchgesetzt und wird rechtlich nicht beanstandet.

Wird der Auftragnehmer vor Fertigstellung seiner Werkleistung insolvent und der Auftraggeber muss deshalb einen Dritten mit der Vollendung des Bauvorhabens beauftragen, wird der sich daraus ergebende Schaden 10 % der Auftragssumme erreichen oder sogar überschreiten. Sind Vertragsstrafen ebenfalls Gegenstand einer Vertragserfüllungsbürgschaft, so sind sie in Höhe von 5 % der Auftragssumme angemessen.

 

 

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