Verzugszinsen

 

 

Vertragstext

Bei nicht termingerechtem Zahlungseingang aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % pro Tag der Überschreitung zu entrichten.

 

Rechtliche Begründung

Die Bestimmung regelt damit de facto per anno einen Verzugszinssatz von 10,95 %. Sie unterfällt damit dem Klauselverbot des § 309 Nr. 5 a BGB. Die Festschreibung eines Mindestzinssatzes für Verzugszinsen, welche deutlich über die gegenüber Verbrauchern gültige Zinshöhe von 5 % über dem Basiszinssatz hinausgeht, übersteigt den in den geregelten Fällen nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

Urteil: Landgericht Bamberg – 2 O 175/14

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)