Vergütung

 

 

Vertragstext

Die Vergütung ist in folgenden Raten vom Bauherrn an den AN zu entrichten: Einzahlung von 25% der in Auftrag gegebenen Gesamtbauleistung nach Ankündigung der Baugenehmigung für Ihr Bauvorhaben oder 6 Kalenderwochen vor Baubeginn Zahlung von 3% nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN binnen 5 Werktagen Zahlung von 3% nach Vorlage der Vorplanung und deren Freigabe durch den AG binnen 5 Werktagen Zahlung von 3% nach Vorlage der Bauplanung und Bauantrag zwecks Unterschrift und Freigabe binnen 5 Werktagen Zahlung von 15% nach erforderlichen Erdarbeiten, Einbringen der Fundamente und Legen der Bodenplatte binnen 5 Werktagen Zahlung von 20% nach Aufziehen des Mauerwerks, einschließlich Ringbalken und Decke binnen 5 Werktagen Zahlung von 10% nach dem Richten des Dachstuhles mit nachfolgender Dachdeckung binnen 5 Werktagen Zahlung von 5% nach Dacheindeckung und Dachklempnerarbeiten binnen 5 Werktagen

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie verstößt gegen den Äquivalenzgrundsatz und gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 648a, 641 und 632a BGB. Der Werkunternehmer erweckt den Anschein, als ob es sich bei der Einzahlung von 25 % der in Auftrag gegebenen Gesamtbauleistung um eine selbstverständliche (Vorauszahlungs-)Rate handelt. Dies ist jedoch als Sicherheitsverlangen einzustufen. Eine derartige Sicherheit braucht der Verbraucher nach § 648a Abs. 6, Nr. 2 BGB nicht zu erbringen. Der Verstoß gegen das gesetzliche Gebot löst bereits den Unterlassungsanspruch aus. Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB vor, da der Verbraucher in der Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB behindert wird. In dieser Klausel ergeben außerdem die bis zur Rohbaufertigstellung incl. Dacheindeckung und Dachklempnerarbeiten zu zahlenden Raten 84 % des vereinbarten Werklohns. Auch dies stellt eine unberechtigte Vorauszahlungsforderung gegenüber Verbrauchern dar. Angemessen sind für den Rohbau allenfalls 50 % der Gesamtvergütung.

Urteil: Landgericht Potsdam - 12.O.443/06

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)