Preisbindung

 

 

Vertragstext

Voraussetzung für die Preisbindung ist, dass die Baugenehmigung innerhalb von 12 Monaten vom Bauherren vorgelegt wird und die Finanzierungssicherstellung sowie die Baufreiheit nachgewiesen sind.

 

Rechtliche Begründung

Der vorformulierte Text dieser Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Üblicherweise wird im Bauwerkvertrag geregelt, dass im Kaufpreis auch die vollständigen Architekten- und Ingenieursleistungen für Planung, Baueingabe, Bauleitung und die statischen Berechnungen des Hauses enthalten sind und wird dies über den vereinbarten Zahlungsplan auch abgerechnet. Damit gewinnt der Auftragnehmer (Bauunternehmer) maßgeblichen Einfluss auf das Baugenehmigungsverfahren, das sie im Namen des Auftraggebers (Bauherrn) zu beantragen und betreiben hat. Sie kann daher den Wegfall des garantierten Festpreises nicht von einem Verhalten der Bauherren abhängig machen, die das Verfahren nur geringfügig beeinflussen können.

Urteil: Landgericht Berlin - 26.O.246/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)