Eigentumsvorbehalt

 

 

Vertragstext

Bis zum erfolgten Einbau in das Haus bleiben sämtliche Lieferungen bis zur restlosen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers (Bauunternehmers) bzw. des Lieferanten.

 

Rechtliche Begründung

Diese Vertragsbestimmung ist mit §§ 946, 94 BGB und mit dem gesetzlichen Leitbild der Vorleistungsverpflichtung des Werkunternehmers nach § 640 BGB nicht zu vereinbaren. Aufgrund dieser Vorleistungspflicht kann der Werkunternehmer eine Abschlagsrechnung erst nach Erreichen einer bestimmten Baustufe (Baufortschritt) stellen und Zahlung in angemessener Frist verlangen. Zum Fälligkeitszeitpunkt sind also die entsprechenden Teile und Komponenten bereits eingebaut und als Grundstücksbestandteile in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen (§§ 946, 94 BGB). Durch die Klausel wird also der Vertragspartner des Verwenders über die Geltung zwingenden Rechts getäuscht.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)