Vorauszahlung und Wegfall der Festpreisgarantie

 

 

Vertragstext

Leistungen, die nach der endgültigen Bemusterung vom Bauherren gewünscht werden, können nicht mehr im Finanzierungsplan berücksichtigt werden und sind dann nur noch gegen Vorkasse bei der Ausführung erfüllbar; kommt der Bauherr seiner niedergelegten Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, entfällt die Festpreisgarantie des Auftragnehmers (Bauunternehmer).

 

Rechtliche Begründung

Diese Regelung ist aufgrund § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie verstößt zum einen gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 632 a, 641 BGB, da der Auftragnehmer vorleistungspflichtig ist. Er trägt das Insolvenzrisiko bis zur Abnahme. Eine Vorauszahlung ("Vorkasse") ist jedenfalls ohne Sicherheitsleistung unangemessen und durch AGB nicht vereinbar. Zum anderen kommt des Entfallen einer Festpreisgarantie einer Teilkündigung gleich, die dem Verschuldensgrundsatz und der Verpflichtung zu einer angemessenen Fristsetzung nach den §§ 281, 323 BGB unterliegt. Eine solche rigorose Vereinfachung weicht vom wesentlichen Grundgedanken der obigen Vorschriften ab und verschafft dem Verwender (Auftragnehmer) einen unangemessenen Vorteil.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)