Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch des AN bei verzögertem Baubeginn

 

 

Vertragstext

Sind die Voraussetzungen für einen Baubeginn innerhalb der Frist der Festpreisgarantie aus Gründen, die der Auftragnehmer (Bauunternehmer) nicht zu vertreten hat, nicht gegeben, so kann der Auftragnehmer auf die Vertragssumme bzw. Summe der Auftragsbestätigung eine Preiserhöhung von monatlich 0,5 % verlangen, sofern der Auftraggeber (Bauherr) nicht nachweist, dass die Fristüberschreitung zu keiner Erhöhung der Baukosten geführt hat.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel verstößt gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 280, 286 BGB und ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie läuft im Ergebnis auf einen Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers hinaus, ohne das ein Verschulden des Auftraggebers vorliegen muss. Das Verschuldensmerkmal ist aber Bestandteil jeder Haftung aus Leistungsstörungen.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)