Fälligkeit der Zahlung

 

 

Vertragstext

Eine Bautenstandsrate ist auch dann fällig, wenn noch geringfügige Restarbeiten zu erledigen sind.

 

Rechtliche Begründung

Diese Klausel ist zu unterlassen, weil sie gegen § 309 Nr. 2 a) BGB verstößt. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klausel das Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners aus § 320 BGB unzulässig beschränkt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat keinen Erfolg.Das Oberlandesgericht führt aus, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 632a Abs. 1 S. 2 BGB, 640 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für die Zulässigkeit dieser Klausel sprechen. Dem Werkunternehmer steht gemäß § 632a Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nur für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung zu. Unter Bezug auf OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. März 2007 – 17 U 21/07, juris Rn 31 begründet das Oberlandesgericht, daß der Begriff „vertragsgemäße Leistung“ dem des § 640 BGB entspricht und daß die Regelung des § 632a BGB eine Durch-brechung der grundsätzlich dem Werkunternehmer obliegenden Vorleistungspflicht gemäß § 641 BGB bedeutet. Folglich darf der Unternehmer die Abschlagszahlungen nur gegen Ausführung der für die Erreichung des jeweiligen Bautenstands erforderlichen Bauleistung beanspruchen, d. h. eine Vorleistungspflicht des Bestellers wird hierdurch nicht statuiert (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – VII ZR 84/09, juris Rn 14). Ein mangelbedingtes Leistungsverweigerungsrecht, gestützt auf die Einrede des § 320 BGB besteht nach der BGH-Rechtsprechung auch dann, wenn Abschlagsforderungen gemäß vertraglichem Zahlungsplan nach Baufortschritt fällig werden (ebenda). Da der Besteller hier nicht vorleistungspflichtig ist, kann er nach § 320 Abs. 1 BGB die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, daß der Besteller der Werkleistung keine Zahlungen erbringen muss, ohne die hierfür ausbedungene Gegenleistung erhalten zu haben. Schließlich wird seinem Anspruch auf vertragsgerechte Erfüllung der Gegenleistung auf der Grundlage eines an den Bautenstand gekoppelten Zahlungsplans dadurch Rechnung getragen, dass er den Abschlagsforderungen des Unternehmers auch schon vor dem für die Ablieferung des Gesamtwerks vorgesehenen Zeitpunkt gemäß § 320 BGB Mängel derjenigen Bauleistung entgegenhalten darf, welche der Unternehmer bis zur Erreichung des seine Abschlagsforderung begründenden Bautenstands ausgeführt hat (ebenda). Für den vorliegenden Fall, in dem dem Anspruch des Bestellers auf vertragsgerechte Erfüllung nicht Mängel der Werkleistung, sondern ausstehende Restarbeiten entgegenstehen, kann nichts anderes gelten. Der Umfang des Leistungsverweigerungsrechts im Falle geschuldeter Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bemisst sich bei unwesentlichen Mängeln gemäß § 632a Abs. 1 S. 2 BGB über § 632a Abs. 1 S. 3 BGB nach § 641 Abs. 3 BGB. Folglich kann der Besteller auch beim Vorliegen geringfügiger Mängel in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten dem Abschlagszahlungsanspruch des Unternehmers entgegenhalten. Bei ausstehenden Restarbeiten ist das Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die noch ausstehenden Arbeiten entsprechend begrenzt. Der Unternehmer hat auch bei nur geringfügigen/unwesentlichen Mängeln oder ausstehenden Restarbeiten keinen vollen Anspruch auf die vereinbarte Abschlagszahlung. Mit der streitgegenständlichen Klausel soll aber die Abschlagszahlung im vollen Umfang fällig werden, selbst wenn geringfügige Restarbeiten ausstehen. Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass eine solche Beschränkung des § 320 gegen § 309 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, juris Rn 38 zum früheren § 11 Nr. 2 a AGBG) verstößt und läßt es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahinstehen, ob die streitgegenständliche Klausel auch gegen die Vorschrift des § 307 Abs. 1 BGB verstößt, was vom Kläger vorgetragen wurde und wozu das Landgericht urteilte, daß die Klausel überdies das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB in Form des Bestimmtheitsgebots verletzt.

Urteil: Landgericht Hildesheim vom 11. Juni 2014 – 5 O 13/14Hinweisbeschluss: OLG Celle vom 16. Oktober 2014 – 13 U 110/14

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)