Fälligkeit der Abschlagszahlungen

 

 

Vertragstext

Die Abschlagszahlungen sind fällig innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Zugang der entsprechenden Ratenanforderung des Auftragnehmers (Bauunternehmers).

 

Rechtliche Begründung

Diese Regelung verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 641 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und gegen das Äquivalenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, und ist daher unwirksam. Die jeweilige Ratenanforderung des Auftragnehmers besagt nichts über den Baufortschritt und die Fertigstellung der jeweiligen Leistungsstufe. Die Fälligkeit der jeweiligen Abschlagsforderung kann erst dann eintreten, wenn der vereinbarte Leistungsstand erreicht ist. Dieser gesetzliche Grundsatz wird ausgehebelt, indem die Fälligkeit nunmehr an die bloße Anforderung der Rate geknüpft wird. Zusätzlich muss im Fall, dass die VOB vereinbart wurde (sehr oft der Fall), nach dessen § 16 Nr. 1 Satz 1 VOB jeweils ein Nachweis der vertragsmäßigen Leistung erbracht werden. Der Leistungsnachweis ist in der vorliegenden Klausel aber nicht gefordert. Die bloße Übersendung einer Zahlungsanforderung kann daher nicht zur Fälligkeit führen.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)