Änderung der Mehrwertsteuer

 

 

Vertragstext

Ändert sich während der Bauzeit der Mehrwertsteuersatz, so gilt derjenige, der am Tag der Abnahme/Übergabe des Objektes an den Auftraggeber jeweils Rechtsgültigkeit besitzt. Der Differenzbetrag ist vom Auftraggeber zu tragen.

 

Rechtliche Begründung

Diese Preisanpassungsklausel zur Erhöhung des Festpreises bei einer Mehrwertsteuererhöhung benachteiligt den Auftraggeber in unangemessener Weise im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie bei einer Umsatzsteuererhöhung dem Auftragnehmer einen weitergehenden Entgeltanspruch in den Fällen verschafft, in denen auf Teilleistungen ein niedriger als der zum Ende hin gültige Mehrwertsteuersatz angefallen ist, zugleich aber dem Vertragspartner keinen Vorteil bei einer Mehrwertsteuersenkung zu teil werden lässt. Es handelt sich um eine Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die der Inhaltskontrolle unterliegt.

Urteil: Landgericht Bamberg – 2 O 175/14

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)