Verjährungsbeginn bei bloßer Übergabe

 

 

Vertragstext

Die Verjährungsfristen beginnen mit der jeweiligen Übergabe des Bauvorhabens an den Auftraggeber.

 

Rechtliche Begründung

Die Regelung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und rechtsunwirksam. Sie ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 634 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Maßgeblich ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Abnahme des Bauwerkes, nicht die Übergabe. Die Übergabe ist nur ein tatsächlicher Vorgang, während bei der Abnahme die Parteien darüber einig sind, dass die abgenommene Bauleistung vertraggerecht und frei von wesentlichen Mängeln ist. Nur von dieser rechtsgeschäftlichen Handlung geht die gebotene Signalwirkung für den Verjährungsbeginn aus.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)