Vertragstext
Soweit die Bauherren bis vier Wochen nach Übergabe sichtbare Mängel nicht schriftlich rügen, verlieren sie ihre diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.
Rechtliche Begründung
Diese Klausel verstößt ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 640 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche an die Kenntnis der Mängel und gerade nicht an deren bloße Sichtbarkeit geknüpft.
Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05
(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)
|
||||
Copyright © 2023 by eRGAB | HAUS365 | PSJ DEUTSCHLAND| IMMOBILIEN365 | ZOOM365 - alle Rechte vorbehalten |