Sichtbare Mängel, Verlust der Mängelrechte

 

 

Vertragstext

Soweit die Bauherren bis vier Wochen nach Übergabe sichtbare Mängel nicht schriftlich rügen, verlieren sie ihre diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.

 

Rechtliche Begründung

Diese Klausel verstößt ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 640 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche an die Kenntnis der Mängel und gerade nicht an deren bloße Sichtbarkeit geknüpft.

Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)