Verbot von Erfüllungssicherheiten für Verbraucher

 

 

Vertragstext

Darüber hinaus treten die Bauherren mit Unterzeichnung dieses Vertrages Auszahlungsansprüche gegenüber dem/ den sich aus der unter § 5 I dieses Vertrages genannten unwiderruflichen Finanzierungs-bestätigung ergebenden Darlehensgeber/ Darlehensgebern bis zur Höhe der Bauvertragssumme unwiderruflich an die ... mbH ab. Die ... mbH nimmt diese Abtretung an und wird den/die o. g. Darlehensgeber von der Abtretung namens und in Vollmacht der Bauherren in Kenntnis setzen. Die entsprechende Vollmacht wird der Geschäftsführung der ... mbH durch die Bauherren mit Unterzeichnung dieses Vertrages ausdrücklich erteilt.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. mit § 648 a BGB, in dem abschließend geregelt ist, welche Sicherheitsleistungen der Bauunternehmer auch für bereits erbrachte Leistungen verlangen kann. Davon abweichende Regelungen wie diese Klausel sind nach § 648 a Abs. 7 BGB unwirksam. Diese gesetzliche Bestimmung stellt zugleich ein gesetzliches Verbot i. S. des § 134 BGB mit der Folge der Nichtigkeit der beanstandeten Klausel dar.

Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)