Arbeitseinstellung

 

 

Vertragstext

Kommen die Bauherren ihren o. g. Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der GU (Generalunternehmer) berechtigt, sämtliche Arbeiten bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen einzustellen.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 2 BGB unwirksam. Sie unterscheidet nicht zwischen der Fallgestaltung, dass der Bauherr berechtigt Zahlungen zurückhält, und der Fallgestaltung, dass der Bauherr sich mit seiner Zahlungspflicht im Verzuge befindet. Wegen dieser fehlenden Unterscheidung wäre der GU dem Wortlaut der Klausel nach zu einer Arbeitseinstellung auch dann berechtigt, wenn der Bauherr einen Rechtsgrund zur Einbehaltung von Zahlungen hat. Daraus wiederum ergibt sich eine Einschränkung der den Bauherrn nach den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB zustehenden Leistungsverweigerungsrecht.

Urteil: Landgericht Potsdam - 12. O. 474/06

 

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)