Bauabschnittsübergabe nach Ratenzahlung

 

 

Vertragstext

Nach Zahlungseingang der jeweiligen Bautenstandsrate gilt der zugehörige Bauabschnitt als übergeben.

 

Rechtliche Begründung

Eine solche Klausel verstößt gegen das (eingeschränkte) Verbot von fingierten Erklärungen nach § 308 Nr. 5 BGB. Zudem ist sie aufgrund § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie dem gesetzlichen Leitbild des § 640 BGB widerspricht. Eine Teilabnahme ist nur bei in sich abgeschlossenen Teilen einer Bauleistung zulässig, wenn diese selbständig funktionsfähig sind und unabhängig von anderen Leistungsteilen und der weiteren Ausführung des Bauwerks beurteilt werden können. Dies trifft aber meist bei Errichtung eines Einfamilienhauses nicht zu.Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass Abschlagszahlungen nach einem Zahlungsplan nur vorläufige Zahlungen in Erwartung der Schlussrechnung sind. Das gilt insbesondere bei Einheitspreisverträgen und Pauschalpreisverträgen. Liegen Baumängel vor, so muss der Bauherr nicht zwingend von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und Teile der Abschlagszahlung einbehalten. Er kann diese Mängel in Erwartung hinnehmen, dass später noch eine Nachbesserung erfolge und ohnehin die Endabnahme noch bevorstehe. Die in einer Werklohnrate konkludent liegende Billigung der Leistung kann – im Gegensatz zur Schlussrechnung – bei einer Abschlagszahlung nicht angenommen werden.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)