Eigenleistungen, sichtbare Mängel, fiktive Abnahme

 

 

Vertragstext

Beginnen die Bauherren vor Übergabe ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis durch die Geschäftsführung der ... mbH mit Fußbodenverlege-  und Malerarbeiten im oder am Vertragsobjekt oder wird das Vertragsobjekt ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis durch die Geschäftsführung der ... mbH vor Übergabe von den Bauherren bezogen, gilt das Vertragsobjekt als frei von sichtbaren Mängeln und Restarbeiten abgenommen.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 640 Abs. 2 BGB. Das gesetzliche Leitbild des § 640 Abs. 2 BGB stellt auf die Kenntnis von Mängeln und gerade nicht auf die Sichtbarkeit von Mängeln ab. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Unterschied. Zudem stellt es eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn allein auf Grund des Fehlens einer schriftlichen Erlaubnis für den Einzug das Vertragsobjekt als frei von Restarbeiten abgenommen gelten soll. Aus welchen Gründen es einen interessengerechten Ausgleich darstellen soll, dass allein das Fehlen einer schriftlichen Erlaubnis das Unternehmen von noch nicht ausgeführten Restarbeiten freistellen soll, ist nicht erkennbar.

Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)