Leistungsumfang

 

 

Vertragstext

Ohne Zustimmung des Bauherrn darf .... Änderungen in der Planungs- und Ausführungsart sowie der vorgesehenen Baustoffe und Einrichtungsgegenstände nach Maßgabe von § 315 BGB nur vornehmen, wenn

  • sie sich nicht wert- und/oder gebrauchsmindernd auf das Bauvorhaben auswirken und
  • den Preis nicht verändern und
  • baurechtlich oder technisch notwendig sind.

Vor einer Änderung auf Grundlage dieser Regelung wird ... den Bauherrn schriftlich oder in elektronischer Form darüber informieren.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel verstößt jedenfalls gegen § 308 Nr. 4 BGB. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Inhalt der Klausel dem Bauherrn ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit möglicher Leistungsänderungen gewährleistet, z. B. die Vornahme von Änderungen der Ausführungsart nur dann, wenn diese sich nicht wert- und/oder gebrauchsmindernd auf das Bauvorhaben auswirken, den Preis nicht verändern und baurechtlich oder technisch notwendig sind. Gleichwohl ist die Klausel unwirksam, denn sie entspricht nicht dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Der Beklagten ist als Klauselverwenderin nur insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts zuzubilligen, als die Änderung erforderlich ist, um nicht zu vermeidenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen. Es fehlt an der Erforderlichkeit, wenn der Klauselverwender bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistung in der geänderten Form hätte versprechen können (Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn 24). Demgegenüber erlaubt es die v. g. Klausel der Beklagten, auf Umstände zur Leistungsänderung zurückzugreifen, die für sie schon vor Vertragsschluss ohne weiteres voraussehbar waren und auf die sie sich durch eine entsprechende Gestaltung des Leistungsumfangs von vornherein hätte einstellen können. Daher widerspricht die Klausel dem Grundsatz der Erforderlichkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, daß die Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegen das Transparenzgebot verstoße, weil sie ein Planungsfehlerprivileg enthalte. Die hier angegriffene Klausel versuche teilweise das Planungsrisiko auf den Bauherrn zu übertragen. Daher sei sie nicht klar und verständlich, sondern intransparent und unwirksam (Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17.06.2009 – 1 U 349/08). Das Landgericht urteilte, dass es dahinstehen kann, zumal die Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB verstößt, ob auch ein Verstoss gegen § 307 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt.

Urteil: Landgericht Hildesheim vom 11. Juni 2014 – 5 O 13/14

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)