Einseitiges Abänderungs- Leistungsbestimmungsrecht

 

 

Vertragstext

Die ... mbH behält sich eventuelle, von diesem Bauvertrag, der anliegenden Baubeschreibung und den Planungsunterlagen abweichende Änderungen, die technisch oder dispositorisch notwendig sind (...), ausdrücklich vor.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil sie nicht berücksichtigt, dass Änderungen oder Abweichungen auch für den Bauherrn zumutbar sein müssen.Nach ihrem Wortlaut besteht die Änderungsbefugnis in jedem Fall, wenn diese technisch oder dispositorisch notwendig ist. Allein diese beiden Eigenschaften reichen jedoch nicht aus, um das Zumutbarkeitskriterium zu erfüllen. Auch technisch oder dispositorisch notwendige Änderungen wären für den Bauherrn nur zumutbar, wenn die geänderten Leistungen z. B. gleichwertig sind und nicht zu höheren Kosten des Bauherrn führen.Nach der Entscheidung des BGH v. 23.06.2005 – VII ZR 200/04 "ist es unverzichtbar, dass die Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt. Daran fehlt es hier. Unverständlich bleibt auch, was unter dispositorisch notwendigen Änderungen zu verstehen ist. Insoweit fehlt es an der gebotenen Klarheit und Verständlichkeit der Klausel.

Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)