Vertragsgegenstand (exklusive Mehrkosten)

 

 

Vertragstext

Im Kaufpreis sind keine Mehrkosten für schwerwiegenden Baustellen (z.B. mangelhafte Zuwegung, Hanglage, Oberleitungen, Einsatz von Krantechnik über 40 t) und für Bodenklassen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, enthalten.

 

Rechtliche Begründung

Die im Kaufpreis nicht enthaltenen Mehrkosten nach dieser Bestimmung des Vertrages entsprechen nicht dem Äquivalenz- und dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, da sie eine unangemessen Benachteiligung des Bauherrn darstellt. Die Mehrkosten, die unter entsprechenden Umständen entstehen können, sind für den Bauherrn als Verbraucher nicht berechenbar. Zudem werden in Bauwerkverträgen üblicherweise die vollständigen Architekten- und Ingenieurleistungen für die Planung u. a. übernommen, so würde hier also das Planungsrisiko dem Bauherrn auferlegt werden, was zu einem unausgewogenem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung führt. Der Bauherr hat keine Kostensicherheit und der Begriff des Festpreises wird in unzulässiger Weise ausgehölt.

Beschluss: Landgericht Berlin - 26. O. 246/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)