Vertragstext
Sollte der Bauherr seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, erhält die Auftragnehmerin ein Sonderkündigungsrecht.
Rechtliche Begründung
Hier ist zum Nachteil des Bauherrn geregelt, dass eine Mahnung mit einer Nachfristsetzung zu einer einseitigen Vertragsaufhebung nicht erforderlich sein soll. Das verstößt jedoch gegen § 309 Nr. 4 i.V.m. §§ 286 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.
Unterlassungserklärung
(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)
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