Vertragstext
Kündigt der Bauherr, ohne dass der Auftragnehmer (Bauunternehmer) den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Bauherr zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes zuzüglich zu den Kosten für bereits ausgeführte Leistungen in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises nach Erstellung der Unterlagen für die Baugenehmigung verpflichtet.
Rechtliche Begründung
Die Regelung eines pauschalen Schadensersatzes von 10 % zusätzlich zu dem Entgelt für bereits ausgeführte Leistungen ist nach § 309 Nr. 5 a BGB nichtig. Die Quote übersteigt bei einer Kündigung nach Erstellung der Unterlagen für die Baugenehmigung den zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung in unangemessener Weise.
Beschluss: Landgericht Berlin - 26. O. 246/05
(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)
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