Salvatorische Klausel

 

 

Vertragstext

Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages oder der dazugehörigen Vertragsbestandteile unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeweils unwirksame Bestimmungen durch eine neue, dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten möglichst nahekommenden Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt, falls der Vertrag unklar oder lückenhaft sein sollte.

 

Rechtliche Begründung

Die verwendete Vollständigkeitsklausel verstößt gegen § 307 BGB. Die Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit von Klauseln sind in § 306 BGB abschließend geregelt. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gilt nach § 306 BGB das dispositive Recht. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn dar, wenn dieser verpflichtet mit der dem Unternehmen an Stelle der unwirksamen Klausel eine dieser nahe kommende ergänzenden Vereinbarung zu treffen.

Beschluss: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)