Rücktrittsrecht des Auftragnehmers

 

 

Vertragstext

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten durch den Bauherrn von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn a) der Bauherr seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, trotz Aufforderung, nicht nachkommt oder er den Nachweis einer gesicherten Finanzierung vor Baubeginn nach Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht führt,b) der Bauherr in die Tätigkeit des Auftragnehmers eigenmächtig eingreift oder die Fertigstellung des Hauses unzumutbar erschwert.

 

Rechtliche Begründung

Diese Bestimmung über ein Rücktrittsrecht des Auftragnehmers verstößt gegen die gesetzlichen Leitbilder der §§ 281, 323, 643 und 903 BGB, benachteiligt den Bauherren unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtsunwirksam. Es reicht nach den §§ 281, 323 BGB nicht aus, wenn ein Vertragsteil nur schlicht seinen Vertragspflichten nicht nachkommt. Vielmehr kann der Auftragnehmer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der bereits erbrachten Teilleistung kein Interesse hat und die Pflichtverletzung des Bauherren nicht unerheblich ist. Auch sind eine Fristsetzung und eine Rücktrittsandrohung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 643 BGB unter Beachtung der Besonderheiten eines Bauwerkvertrages als Langzeitvertrag mit beiderseitigen Kooperationspflichten unverzichtbar. Ferner werden mit "eigenmächtig" und "unzumutbare Erschwerung" unscharfe Begriffe verwendet, die dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB in dem kritischen Bereich einer vorzeitigen, einseitigen Vertragsaufhebung mit einschneidenden Rechtsfolgen zuwiderlaufen. Weiterhin ist auch daran zu denken, dass der Bauherr auf eigenem Grund und Boden sein Bauvorhaben errichten lässt und als Eigentümer auch des Bauwerks durchaus bestimmte, wenn auch eingeschränkte Eigentümerrechte wahrnehmen darf. Dazu gehören ein eingehendes Kontrollrecht, die Untersagung von Eigentumsverletzungen und im Falle von Tätlichkeiten und Bedrohungen die jedenfalls vorübergehende Verweisung vom Baugrundstück.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)