Planungsunterlagen bei Kündigung

 

 

Vertragstext

Bei Kündigung des Auftrages bleiben sämtliche Planungsunterlagen Eigentum von ..... Eine anderweitige Verwendung ist dem Bauherrn nicht gestattet

 

Rechtliche Begründung

Diese Klausel ist jedenfalls unwirksam wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB. Sie verstößt in doppelter Hinsicht gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung des Bauherrn. Zum einen liegt eine Benachteiligung darin, dass die Klausel zugunsten der Beklagten das Eigentum an sämtlichen Planungsunterlagen regelt, obwohl der Bauherr für das Ausfertigen und die Übergabe dieser Unterlagen bereits mit der ersten Abschlagszahlung von 5 % lt. der AGB der Beklagten ein Entgelt entrichtet hat. Mithin verschafft die Klausel der Beklagten das Recht auf Vergütung für eine Leistung, die nicht in das Eigentum des Bauherrn übergehen soll. Damit liegt eine ungerechtfertigte einseitige Bevorzugung der Interessen der Beklagten vor.

 

Zum andern verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, indem sie nicht klar und verständlich formuliert ist. Wie oben ausgeführt, schließt die Klausel den Erwerb des Eigentums an den Planungsunterlagen seitens des Bauherrn aus, andererseits scheint sie diesem das Recht am (weiteren) Besitz der Unterlagen zu gewähren. Hingegen enthält sie keine Regelung zur Frage, welche Gebrauchs- und Nutzungsrechte dem Bauherrn an den Planungsunterlagen zustehen sollen. Es bleibt unklar, ob der Bauherr berechtigt sein soll, die Unterlagen demjenigen Unternehmer zu übergeben, den er nach Kündigung des Auftrags mit der Fortsetzung oder Fertigstellung der Arbeiten beauftragt hat und ob der Unternehmer seinerseits berechtigt sein soll, die Unterlagen einem von ihm beauftragten Subunternehmer zugänglich zu machen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Rechtsfolgen der Klausel entgegen dem Transparenzgebot für den Bauherrn unklar und nicht überschaubar sind.

Urteil: Landgericht Hildesheim vom 11. Juni 2014 – 5 O 13/14

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)