Unangemessen lange Annahmefrist

 

 

Vertragstext

Der Bauvertrag kommt erst rechtswirksam zustande, sobald er von dem Auftragnehmer gegengezeichnet ist. Bis dahin stellt die vorliegende Erklärung ein Angebot auf Abschluss eines Bauvertrages dar.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.Nach dieser gesetzlichen Bestimmung muss der Auftragnehmer, der sich vom Bauherrn einen von ihm vorformulierten und vom Bauherrn unterzeichneten Bauvertrag anbieten lässt, eine angemessene Annahmefrist einhalten. Mit der gewählten Formulierung, dass ein Vertrag erst zustande komme, wenn die Urkunde vom Auftragnehmer gegengezeichnet sei, erweckt in dem verständigen, aber rechtsunkundigen Verbraucher die Vorstellung, dass seine Bindung an das Angebot unbefristet sei und auch noch nach längerer Zeit von dem Verwender angenommen werden könne. Die fehlende Befristung steht einer unangemessen langen oder nicht hinreichend bestimmten Annahmefrist gleich.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)