Abweichender Vertragsinhalt durch unterlassenen Widerruf

 

 

Vertragstext

Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Bauerrichtungsvertrages und der Geschäftsbedingungen ab, so gilt der Vertrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung abgeschlossen, sofern der Bauherr nicht innerhalb einer Woche den Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich durch eingeschriebenen Brief widerspricht.

 

Rechtliche Begründung

Eine solche Regelung widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 150 Satz 2 BGB. Erweiterungen der Auftragsbestätigung stellen eine Ablehnung des vorangehenden Angebots ("Auftrag") des Bauherren dar, verbunden mit einem neuen Angebot der Auftragnehmerin. Eine ausdrückliche Annahme ist nicht verzichtbar. Insbesondere gibt es in Verbraucherverträgen keine Verkehrssitte im Sinne des § 151 BGB, da hier das Transparenzgebot nach § 307 BGB höchsten Rang hat. Zudem ist das bloße Abstellen auf Untätigkeit des Bauherrn identisch mit einer fingierten Erklärung, die nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam ist, weil die dort genannten Voraussetzungen (angemessene Frist, besonderer Hinweis) nicht vorliegen. Besonders nachteilig und unangemessen ist hierbei auch, dass der Verwender gleich zweimal den von ihr gewünschten Vertragsinhalt vorformulieren kann und ihr Vertragspartner zweimal den Vertragsinhalt auf nachteilige Klauseln zu prüfen hat.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)