Eigentumsvorbehalt

 

 

Vertragstext

Die angelieferten und verbauten Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Begleichung der Bauvertragssumme laut Bautenstand und Zahlungsplan einschließlich Zinsen und Kosten (bei Schecks bis zur Einlösung) Eigentum der ... mbH.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 946 BGB, weil sie gerade nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen unterscheidet. Sofern es sich bei den angelieferten und verbauten Baumaterialen um wesentliche Bestandteile des Bauwerks handelt, geht das Eigentum nach § 946 BGB auf den Bauherrn über. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen gegen ein gesetzliches Gebot/Verbot und sind nach § 134 BGB rechtsunwirksam.

Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)