Versicherungspflicht und Abschlusszwang

 

 

Vertragstext

Vor Beginn der Bauausführung durch den Auftragnehmer (Bauunternehmer) sind vom Bauherrn weitere folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Abschluss folgender Versicherungen: Bauherrenhaftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung, einschließlich Glas, Rohbaufeuerversicherung. Hierzu ist eine von dem Auftragnehmer benannte deutsche Versicherungsgesellschaft heranzuziehen. Die Kosten hierfür werden in separatem Werkvertrag ausgewiesen. Aus organisatorischen und haftungstechnischen Gründen können keine anderen Gesellschaften akzeptiert werden.

 

Rechtliche Begründung

Diese Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. Infolge unbestimmter Zahlungspflichten aus Versicherungen u.a. erhöht sich der vereinbarte Bruttogrundpreis (Pauschalfestpreis) um nicht näher bekannte Beträge, die insbesondere gar nicht in diesem Vertrag aufgeführt werden sollen. Zudem stellt die Einschränkung der freien Wahl des Versicherers eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn als Verbraucher dar, dem eine Versicherungsgesellschaft aufgedrängt wird.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)