Risikoverteilung für Baugenehmigung

 

 

Vertragstext

Das Risiko der Erteilung der Baugenehmigung trägt der Auftraggeber (Bauherr), es sei denn, die Versagung der Erteilung der Baugenehmigung ist auf eine mangelhafte Planungsleistung des Auftragnehmers (Bauunternehmer) zurückzuführen.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel ist mit § 309 Nr. 12 a BGB unvereinbar und daher nichtig. In der Regel übernimmt der Auftragnehmer die Genehmigungs- und Ausführungsplanung und erhält nach Erteilung der Baugenehmigung, mithin für die Planungsleistungen, eine Vergütung je nach Zahlungsplan prozentual zum Pauschalfestpreises. Somit liegt ein Planungsvertrag nach §§ 631 ff. BGB vor. Dieser Planungsauftrag ist erfolgsbezogen, das bedeutet, dass im Streitfalle der Auftragnehmer eine verschuldensneutrale, einwandfreie Planungsleistung darzulegen und zu beweisen hat. Nach der gewählten Formulierung („es sei denn, ...“) wird die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt, so dass nun der Auftraggeber (Bauherr) zu beweisen hätte, dass eine mangelhafte Planungsleistung vorliegt.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)